Wöchentliches Bulletin zur Haushaltsordnung - 3. Juni 2021 - Lexology

2021-12-05 12:43:52 By : Mr. Terry Ho

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Fernabsatzrichtlinie – Europäische Kommission veröffentlicht Folgenabschätzung zu Beginn – 28. Mai 2021

Die Europäische Kommission hat eine erste Folgenabschätzung zu ihrer Überprüfung der Fernabsatzrichtlinie (2002/65 / EG) (DMD) veröffentlicht. Die Kommission veröffentlichte im November 2020 eine Bewertung der DMD, in der mehrere Probleme hervorgehoben wurden, darunter die Wirksamkeit der DMD beim Verbraucherschutz und ihre geringere Relevanz angesichts der Einführung anderer produktspezifischer Rechtsvorschriften.

Angesichts der Ergebnisse der Kommission und des erwarteten Wachstums der digitalen Innovation wird die DMD überprüft. Ziel der Überprüfung ist es, einen zukunftssicheren Rahmen für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu schaffen, der Verbraucher in einem digitalen Umfeld schützt, gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft und unnötigen Compliance-Aufwand für Finanzdienstleister verringert. Die Kommission befasst sich mit den folgenden politischen Optionen:

Zur Unterstützung der Initiative soll eine umfassende Folgenabschätzung erstellt werden, die sich auf die für die Bewertung 2020 gesammelten Informationen und Nachweise und eine frühere 2019 durchgeführte Verhaltensstudie zur Digitalisierung des Fernabsatzes und der Vermarktung von Finanzdienstleistungen für Privatkunden stützt .

Die Frist für Kommentare zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase endet am 25. Juni 2021, und die Kommission beabsichtigt, die nächste Stufe ihrer Überprüfung im ersten Quartal 2022 zu veröffentlichen.

Folgenabschätzung in der Anfangsphase: Überprüfung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher (2002/65 / EG)

Aufsichtsbehörde und Financial Conduct Authority

Kontrahentenkreditengagement – ​​PRA und FCA veröffentlichen Brief an die Chief Risk Officers – 2. Juni 2021

Die PRA und die FCA haben ein gemeinsames Schreiben an die Chief Risk Officers (CROs) der regulierten Firmen über das Kontrahentenrisikomanagement und die Kontrollen für „Lieferung gegen Zahlung“-Kunden (DvP) veröffentlicht. Das Schreiben teilt die Beobachtungen der Aufsichtsbehörden zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung und Minderung von Kontrahentenkreditrisiken vor der Abrechnung in Bezug auf DvP-Kunden, die sie Unternehmen ermutigen, in ihren Kontrollrahmen zu integrieren. Beispiele für bewährte Verfahren, die in dem Schreiben enthalten sind, umfassen:

Bei der Umsetzung der oben genannten Maßnahmen ermutigen die Aufsichtsbehörden die Unternehmen auch, alle damit verbundenen Verhaltensrisiken zu berücksichtigen. Sie beabsichtigen, bis Ende 2021 von den Unternehmen Aktualisierungen über die Schritte zu verlangen, die sie zur Umsetzung der Maßnahmen unternommen haben. Die Aufsichtsbehörden werden sich weiterhin stark auf bedeutende Verlustereignisse auf dem Markt konzentrieren und erwarten, dass Unternehmen bei Eintreten solcher Ereignisse Risikomanagementprüfungen innerhalb ihrer eigenen Organisationen durchführen.

PRA / FCA Sehr geehrter Chief Risk Officer Brief: Management und Kontrollen von Kontrahenten-Kreditengagements vor der Abrechnung für DvP-Kunden

SMCR - PRA veröffentlicht Grundsatzerklärung zu vorübergehenden Abwesenheiten von SMF - 1. Juni 2021

Die PRA hat eine Grundsatzerklärung (PS11 / 21) zusammen mit den aktualisierten Aufsichtserklärungen SS28 / 15 und SS35 / 15 veröffentlicht, die ihre endgültige Richtlinie in Bezug auf vorübergehende Abwesenheiten von leitenden Angestellten im Rahmen des Senior Managers and Certification Regime (SMCR) bestätigen. Dies folgt auf eine gemeinsame PRA- und FCA-Konsultation in Kapitel 2 des im Dezember 2020 veröffentlichten FCA-Konsultationspapiers CP20/23.

Die Aufsichtsbehörden schlugen in CP20 / 23 vor, ihre Erwartungen an die Meldepflichten von Unternehmen zu klären, wenn eine Person, die eine Senior Management Function (SMF) wahrnimmt, einen „langfristigen Urlaub“ nimmt, d. h. einen befristeten Urlaub von mehr als 12 Wochen.

Die endgültigen Regeln der PRA bestätigen Folgendes, wenn ein Unternehmen die Rolle des SMF während seines Langzeiturlaubs offen hält:

Wenn das Unternehmen die Rolle des SMF nicht offen hält, muss es der PRA mitteilen, dass die Person kein SMF mehr durchführt (mit Formular C). Wenn die SMF zu der Rolle zurückkehrt, müssen sie erneut genehmigt werden.

Die PRA stellt klar, dass sie nicht erwartet, dass Firmen ihr Bescheid geben, wenn der SMF weniger als 12 Wochen beurlaubt ist, im Urlaub ist oder eine kurze Krankheit hat.

Die PRA-Regeln traten am 2. Juni 2021 in Kraft. Die EZV bestätigte ihre endgültigen Regeln und Leitlinien in ihrer am 28. Mai 2021 veröffentlichten Handbook Notice 88, die ebenfalls am 2. Juni 2021 in Kraft trat.

Grundsatzerklärung: Stärkung der Rechenschaftspflicht – vorübergehende, langfristige Abwesenheiten (PS11 / 21)

Anhang 1: PRA-Regelwerk: CRR-Firmen, Nicht-CRR-Firmen, Solvency-II-Firmen, Nicht-Solvency-II-Firmen: Senior Managers Regime Applications and Notifications - Instrument für vorübergehende Abwesenheit 2021 (PRA 2021/7)

Anhang 2: Aktualisierte Aufsichtserklärung: Stärkung der individuellen Rechenschaftspflicht im Bankwesen (SS28 / 15)

Anhang 3: Aktualisierte Aufsichtserklärung: Stärkung der individuellen Rechenschaftspflicht im Versicherungswesen (SS35 / 15)

Anhang 4: Aktualisiertes Formular D: Änderungen der persönlichen Daten / Bewerbungsdetails und Verhaltensverstöße / Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit Verhalten

Konsultationspapier: Vierteljährliche Konsultation Nr. 30 (CP20 / 23)

G7-Präsidentschaft des Vereinigten Königreichs – IRSG veröffentlicht Papier zu den Prioritäten der Finanzdienstleistungen – 3. Juni 2021

Die International Regulatory Strategy Group (IRSG) hat ein Papier mit Empfehlungen für die britische G7-Präsidentschaft in Bezug auf Finanzdienstleistungen veröffentlicht.

In dem Papier macht die IRSG eine Reihe von Vorschlägen zu Prioritäten für Finanzdienstleistungen, unter anderem in Bezug auf: die globale Regulierungslandschaft; Klimawandel und nachhaltige Finanzierung; und die digitale Agenda. Das Papier hebt Probleme hervor, die den globalen Handel und die Erholung einschränken, darunter regulatorische Fragmentierung, aufkommender Protektionismus, abweichende internationale Standards und Cyberkriminalität.

Die IRSG ist der Ansicht, dass die britische G7-Präsidentschaft die wichtigsten Herausforderungen für die Weltwirtschaft bewältigen könnte, indem sie sich auf Folgendes konzentriert:

Bericht: Finanzdienstleistungsprioritäten für die britische G7-Präsidentschaft

Grenzüberschreitende Zahlungen – FSB veröffentlicht Konsultationspapier zu quantitativen Zielen – 31. Mai 2021

Das Financial Stability Board (FSB) hat ein Konsultationspapier mit Vorschlägen zu quantitativen Zielen zur Bewältigung der Herausforderungen des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs veröffentlicht. Die Beratung umfasst mehrere Bereiche, darunter:

Als gemeinsames Zieldatum für die Erreichung der einzelnen Ziele schlägt das FSB Ende 2027 vor, mit Ausnahme des Überweisungskostenziels, wo bereits ein 2030-Datum als UN-Nachhaltigkeitsgruppenziel festgelegt und von der G20 befürwortet wurde.

Die Konsultation endet am 16. Juli 2021 und die endgültigen Empfehlungen sollen dem G20-Gipfel im Oktober 2021 zur Billigung vorgelegt werden.

Das FSB beabsichtigt auch, einen Umsetzungsansatz für die Überwachung der Ziele zu entwickeln, der Folgendes festlegt: (i) wie die Ziele gemessen werden und wie Datenquellen und Lücken gefüllt werden; (ii) wie der Fortschritt beim Erreichen der Ziele überwacht wird; und (iii) die Häufigkeit der Datenerhebung und -veröffentlichung.

Konsultationspapier: Ziele zur Bewältigung der vier Herausforderungen des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs

EU CRR – EBA veröffentlicht Konsultationspapier zur Offenlegung von Zinsrisikopositionen von Instituten gemäß Säule 3 – 28. Mai 2021

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ein Konsultationspapier (EBA / CP / 2021/20) zum Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) in Bezug auf die Offenlegung der Säule 3 zu Zinsänderungsrisiken aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, veröffentlicht. Die ITS werden gemäß der Capital Requirements Regulation (575/2013 / EU) (CRR), geändert durch CRR II ((EU) 2019/876), eingeführt.

Gemäß Artikel 448 CRR müssen Institute ab dem 28. Juni 2021 quantitative und qualitative Informationen zu Risiken aus möglichen Zinsänderungen offenlegen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf den Nettozinsertrag ihrer Nichthandelsbuchaktivitäten auswirken, gemäß den Artikeln 84 und 98 (5) der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36 / EU) (CRD IV). Zur Umsetzung dieser Offenlegung hat die EBA den Entwurf der ITS zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 637/2021 entwickelt, der am 21. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Der ITS-Entwurf schlägt qualitative Angaben dazu vor, wie Institute ihre Risikopositionswerte für das Zinsrisiko im Bankbuch (IRRBB) basierend auf ihren internen Messsystemen und den allgemeinen IRRBB-Zielen und der Steuerung der Institute berechnen. Sie schlagen auch quantitative Angaben zu den Auswirkungen von Zinssatzänderungen auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals und der Nettozinserträge der Institute vor.

Da der zugrunde liegende Regulierungsrahmen für das IRRBB überprüft wird, berücksichtigt das Konsultationspapier den aktuellen Regulierungsrahmen, insbesondere die Offenlegungspflichten der Baseler Säule 3 und die EBA-Leitlinien zum Management von Zinsänderungsrisiken aus Nichthandelsbuchaktivitäten. Der Entwurf des ITS wurde mit der Absicht entwickelt, mögliche zukünftige Änderungen, die nach Abschluss der Überprüfung erforderlich sein könnten, zu minimieren. Die EBA schlägt auch Übergangsbestimmungen vor, die die Offenlegung der Institute erleichtern sollen, während der politische Rahmen fertiggestellt ist.

Die Konsultation endet am 30. August 2021. Die EBA führt zudem am 30. Juni 2021 eine öffentliche Anhörung durch und beabsichtigt, den Entwurf des ITS im Oktober 2021 der Europäischen Kommission vorzulegen.

Konsultationspapier: Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 637/2021 über die Offenlegung von Informationen über Zinsrisikopositionen aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen gemäß Artikel 448 der Eigenkapitalverordnung (575/2013 / EU .) ) (EBA / CP / 2021/20)

Anhang I – Muster für die Offenlegung des Zinsrisikos von Nichthandelsbuchaktivitäten

Anhang II – Hinweise zu den Offenlegungsvorlagen für das Zinsrisiko von Nichthandelsbuchaktivitäten

Benchmarking interner Modelle – EBA veröffentlicht Abschlussbericht zum Entwurf technischer Durchführungsstandards – 3. Juni 2021

Die EBA hat einen Abschlussbericht über den Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) zur Aktualisierung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission zum Benchmarking interner Modelle (EBA / ITS / 2021/03) zur Vorbereitung ihres Benchmarkings 2022 veröffentlicht.

Die Durchführungsverordnung der Kommission enthält ITS, die die Informationen spezifizieren, die Firmen der EBA und den zuständigen nationalen Behörden (NCAs) melden müssen, damit die Bewertungen der internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 78 der Eigenkapitalrichtlinie (2013 / 36 / EU) (CRD IV).

Der Entwurf des aktualisierten ITS enthält alle Benchmarking-Portfolios und -Metriken, die für das Benchmarking 2022 verwendet werden. Die Übung umfasst genehmigte interne Ansätze, die für die Eigenmittelanforderungen für Kredit- und Marktrisiken verwendet werden, sowie interne Modelle, die für den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 verwendet werden. Der Entwurf zur Aktualisierung der ITS umfasst auch Folgendes:

Die EBA wird nun den Entwurf zur Aktualisierung des ITS der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorlegen. Die technischen Normen gelten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abschlussbericht: Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission in Bezug auf das Benchmarking interner Modelle (EBA / ITS / 2021/03)

Risikokartierung der Klimaexposition – EBA veröffentlicht Ergebnisse der EU-weiten Pilotübung – 21. Mai 2021

Die EBA hat die Ergebnisse ihrer ersten EU-weiten Pilotstudie zum Klimarisiko veröffentlicht. Über diese Entwicklung haben wir letzte Woche in unserem Bulletin zusammenfassend berichtet und dieser Punkt liefert weitere Details.

Das Hauptziel der Übung bestand darin, das Klimarisiko von Banken abzubilden und einen Einblick in die von den Banken bisher durchgeführten umweltfreundlichen Schätzungen zu geben. Dabei wurde eine Stichprobe von 29 freiwilligen Banken aus zehn EU-Mitgliedstaaten verwendet, die zusammen 50 % der Gesamtaktiva des EU-Bankensektors halten, und konzentrierte sich auf die Nicht-KMU-Unternehmensengagements dieser Banken. Der Zweck der Übung bestand darin, die Leistung bestehender und neu entwickelter Instrumente zur Risikobewertung und -klassifizierung zu bewerten und inwieweit Banken: (i) diese effektiv einsetzen; und (ii) Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen bezüglich Daten und Methodik.

Zu den wichtigsten Erkenntnissen der EBA gehören:

Insgesamt ist die EBA der Ansicht, dass die Ergebnisse ein klares Bild der Datenlücken der Banken vermitteln und die Dringlichkeit der Behebung dieser Lücken hervorheben, wenn die Banken einen sinnvollen und reibungslosen Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft erreichen wollen.

Insbesondere ist die EBA der Auffassung, dass mehr Offenlegung zu Übergangsstrategien und Treibhausgasemissionen erforderlich ist, damit Banken und nationale Aufsichtsbehörden das Klimarisiko genauer beurteilen können. Die Ergebnisse unterstreichen auch, wie wichtig es für Banken ist, ihre Dateninfrastruktur um detailliertere Kundeninformationen zu erweitern. Die EBA weist darauf hin, dass die Offenlegungen der Banken durch den Entwurf technischer Standards der EBA zu den Offenlegungen der Säule 3 zu Klimawandel- und ESG-bezogenen Risiken, einschließlich der Definition der Green Asset Ratio (GAR), die derzeit beraten wird, verstärkt werden. Diese Aspekte werden es den Interessengruppen ermöglichen, die ESG-bezogenen Risiken und Nachhaltigkeitsstrategien der Banken effektiver zu bewerten und die Marktdisziplin zu fördern.

Die EBA beabsichtigt, weiterhin aktiv an der Messung und Bewertung klimabedingter Risiken im Bankensektor zu arbeiten. Diese Erkenntnisse sind ein wichtiger Ausgangspunkt für konsistente und vergleichbare Instrumente zur Klimarisikobewertung, insbesondere in Bezug auf das Übergangsrisiko.

Kartierung des Klimarisikos: Wichtigste Ergebnisse der EU-weiten Pilotübung

Bewertung des öffentlichen Interesses des Abwicklungsrahmens – Einheitlicher Abwicklungsausschuss veröffentlicht Nachtrag – 31. Mai 2021

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) hat einen Nachtrag veröffentlicht, in dem sein überarbeiteter Ansatz für die Bewertung des öffentlichen Interesses (PIA) des Abwicklungsrahmens dargelegt wird. Der aktualisierte Ansatz des SRB berücksichtigt, dass der Ausfall einer Bank entweder aufgrund eines idiosynkratischen Szenarios, eines systemweiten Ereignisses oder als Folge einer breiteren finanziellen Instabilität erfolgen kann. Der aktualisierte Ansatz besteht aus einer einzigen Bewertung und Schlussfolgerung, bei der zwei Umstände berücksichtigt werden, nämlich normale Marktbedingungen und systemweite Ereignisse. Der SRB ist der Ansicht, dass dieser Ansatz die Wahl der besten Abwicklungsstrategie zum Schutz der EU-Steuerzahler und zur Förderung der EU-Finanzstabilität stärkt.

Das PIA-Addendum wird im aktuellen Abwicklungsplanungszyklus umgesetzt. Der SRB erwägt auch, ob weitere Verbesserungen seines PIA-Rahmens erforderlich sind, auch in Bezug auf den Schutz gedeckter Einlagen und den Umfang kritischer Funktionen.

SRB-Addendum zur Bewertung des öffentlichen Interesses: SRB-Ansatz

Blog: Systemweite Veranstaltungen im Public Interest Assessment

Rahmen für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit – Bank of England veröffentlicht aktualisierte Grundsatzerklärungen – 28. Mai 2021

Die Bank of England (BoE) hat aktualisierte Versionen mehrerer Grundsatzerklärungen (SoPs) zum Rahmen für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit veröffentlicht, um die endgültige operative Kontinuität bei der Abwicklung (OCIR) der PRA widerzuspiegeln. Die aktualisierten SoPs beziehen sich auf: den Ansatz zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; Umstrukturierungsplanung; Management, Governance und Kommunikation; und Bewertungsfähigkeiten zur Unterstützung der Abwicklungsfähigkeit.

Die BoE hat die SoPs überarbeitet, um die Veröffentlichung der Grundsatzerklärung der PRA (PS9 / 21) zu ihrer aktualisierten Richtlinie zur operativen Kontinuität bei der Abwicklung (OCIR) widerzuspiegeln. Die BoE beriet im Oktober 2020 zu OCIR-bezogenen Änderungen der SoPs, zusammen mit der Konsultation der PRA zu ihrer eigenen Politik. Sie hat beschlossen, mit den konsultierten Änderungen fortzufahren und Überarbeitungen vorzunehmen, um den Änderungen des PRA-Ansatzes für OCIR gemäß PS9 / 21 Rechnung zu tragen. Die BoE gibt außerdem an, dass ihre Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen in den Jahren 2021 und 2022 wird sich voraussichtlich auf die OCIR-Richtlinie der PRA konzentrieren, die am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die überarbeitete OCIR-Richtlinie der PRA ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Siehe auch Punkt zu den Grundsatzerklärungen PS9 / 21 und PS10 / 21 der PRA unten in diesem Abschnitt.

Webseite: Aktualisierungen des Ansatzes der Bank of England zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Grundsatzerklärung: Restrukturierungsplanung

Grundsatzerklärung: Management, Governance und Kommunikation

Grundsatzerklärung: Ansatz zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Grundsatzerklärung: Bewertungsfunktionen zur Unterstützung der Abwicklungsfähigkeit

Operative Kontinuität bei der Abwicklung - PRA veröffentlicht Grundsatzerklärung PS9 / 21 zur überarbeiteten Richtlinie - 28. Mai 2021

Die PRA hat im Anschluss an ihr im Oktober 2020 veröffentlichtes Konsultationspapier (CP20 / 20) eine Grundsatzerklärung (PS9 / 21) zu Überarbeitungen ihrer Richtlinie zur operativen Kontinuität bei der Abwicklung (OCIR) veröffentlicht. Die von der PRA vorgeschlagenen Überarbeitungen ihrer OCIR-Richtlinie sind beabsichtigt Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Unterstützung der Bank of England bei ihrem Ansatz zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit.

Als Reaktion auf Rückmeldungen hat die PRA die Definition von „kritischen Diensten“ geändert – der Begriff bezieht sich nun sowohl auf kritische Funktionen als auch auf Kerngeschäftsfelder, und der vorgeschlagene Begriff „wesentliche Dienste“ wird nicht eingeführt. Die PRA hat außerdem beschlossen, die Umsetzung der überarbeiteten OCIR-Richtlinie auf den 1. Januar 2023 zu verschieben, 12 Monate nach dem in CP20/20 vorgeschlagenen Datum 1. Januar 2022.

Die Anhänge zu PS9 / 21 enthalten die endgültigen Versionen der folgenden Elemente:

Die PRA betont, dass der aktuelle Teil der betrieblichen Kontinuität des PRA-Regelwerks und SS9 / 16 bis zum Inkrafttreten des Instruments und des SS4 / 21 am 1. Januar 2023 in Kraft bleiben. Vor diesem Datum bleiben die Unternehmen dafür verantwortlich, dass sie weiterhin Einhaltung der bestehenden OCIR-Richtlinie, während an der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie gearbeitet wird.

Siehe auch Punkt weiter unten in diesem Abschnitt zur Grundsatzerklärung der PRA PS10 / 21 und Punkt oben in diesem Abschnitt zur Veröffentlichung aktualisierter Grundsatzerklärungen durch die Bank of England.

Grundsatzerklärung: Betriebskontinuität bei Auflösung: Aktualisierungen der Richtlinie (PS9 / 21)

Anhang 1: PRA-Regelwerk: CRR-Firmen: Operational Continuity Instrument 2021

Anhang 2: SS4 / 21 „Sicherstellen der betrieblichen Kontinuität bei der Abwicklung“

Webseite: SS4 / 21 | SS9 / 16 - Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität bei der Auflösung

Operative Kontinuität bei der Abwicklung – PRA veröffentlicht Grundsatzerklärung zu Änderungen der Melde- und Offenlegungstermine für Abwicklungsbewertungen – 28. Mai 2021

Die PRA hat im Anschluss an ihr im Oktober 2020 veröffentlichtes Konsultationspapier (CP19/20) eine Grundsatzerklärung (PS10 / 21) zu Änderungen der Melde- und Offenlegungstermine für Abwicklungsbewertungen veröffentlicht. Die Grundsatzerklärung ist relevant für britische Banken und Bausparkassen mit £ 50 Mrd. oder mehr Privatkundeneinlagen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zum Datum des letzten Jahresabschlusses.

Nach ihrer Konsultation hat die PRA Absatz 2.11 in ihrer aufsichtlichen Stellungnahme SS4 / 19 geändert, um die vorgeschlagene Erwartung zu beseitigen, dass die Bewertung der Abwicklung von 2021 durch die Unternehmen auch die Fortschritte und die noch ausstehenden Schritte umfassen sollte, die zur Erfüllung der überarbeiteten operativen Kontinuität bei der Abwicklung ( OCIR) Richtlinie. Diese Änderung bestätigt, dass Unternehmen für ihren ersten Bericht im Oktober 2021 ihre Einhaltung der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen OCIR-Richtlinie überprüfen sollten.

Siehe auch die obigen Punkte in diesem Abschnitt über die Grundsatzerklärung PS9 / 21 der PRA und die Veröffentlichung der aktualisierten Grundsatzerklärungen der Bank of England.

Grundsatzerklärung: Abwicklungsbewertungen – Änderungen der Melde- und Offenlegungsdaten (PS10 / 21)

Anhang 1: PRA-Regelwerk – CRR-Firmen: Abwicklungsbewertungsinstrument 2021

Anhang 2: SS4 / 19: „Abschlussbewertung und öffentliche Offenlegung durch Firmen“

NPL-Verbriefungen – PRA veröffentlicht Konsultationspapier zu aktualisierten Aufsichtsstandards – 3. Juni 2021

Die PRA hat ein Konsultationspapier mit vorgeschlagenen Regeln für die Umsetzung der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten aktualisierten Aufsichtsstandards für Verbriefungen notleidender Kredite (NPL) (CP10 / 21) veröffentlicht. Die Vorschläge in der Konsultation sind für alle PRA-zugelassenen Firmen relevant, für die die Eigenkapitalrichtlinie (2013/36 / EU) gilt.

Ein überarbeiteter Eigenkapitalrahmen für Verbriefungen wurde durch die Capital Requirements Regulation (575/2013 / EU) (CRR) und Policy Statement (PS29 / 18): „Securitization: The new EU framework and Significant Risk Transfer“ implementiert, um die festgestellten Mängel zu beheben während der weltweiten Finanzkrise. Die durch diese Gesetzgebung umgesetzten Baseler Standards sahen jedoch keine spezifische Behandlung für die Verbriefung von NPLs vor. Um dies anzugehen, hat das BCBS eine technische Änderung veröffentlicht, die spätestens im Januar 2023 umgesetzt werden soll. Die Vorschläge in diesem Konsultationspapier zielen darauf ab, die Änderung im Vereinigten Königreich umzusetzen und umfassen:

Die Vorschläge würden dazu führen, dass ein neuer Teil des PRA-Regelwerks für Verbriefungen notleidender Risikopositionen (in Anhang 1) hinzugefügt und die aufsichtliche Erklärung geändert wird: „Verbriefung: Allgemeine Anforderungen und Kapitalrahmen“ (SS10 / 18) ( Entwurf der geänderten Fassung in Anhang 2).

Die Konsultation endet am 26. Juli 2021. Die PRA schlägt vor, die sich aus der Konsultation ergebenden Änderungen am 1. Januar 2022 umzusetzen und in Verbindung mit einer etwaigen Folgeänderung des britischen Finanzministeriums an der beibehaltenen EU-rechtlichen Version der CRR in Kraft zu treten.

Konsultationspapier: Umsetzung Baseler Standards: Verbriefungen notleidender Kredite (CP10 / 21)

Grundsatzerklärung: Verbriefung: Der neue EU-Rahmen und der Transfer signifikanter Risiken (PS29 / 18)

Gesetzgebung zum britischen Ring-Fencing-Regime – FMLC gründet Arbeitsgruppe zu Rechtsunsicherheiten – 3. Juni 2021

Das Financial Markets Law Committee (FMLC) veröffentlichte einen Brief an Keith Skeoch, den Vorsitzenden des unabhängigen Ring-fencing and Proprietary Trading Review (Review), in dem er den Auftrag und die vorgeschlagenen Ergebnisse seiner kürzlich eingerichteten Arbeitsgruppe skizziert, um die rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf des britischen Bankenring-fencing-Regimes und identifizieren Sie Vorschläge, wie diese beseitigt oder verbessert werden könnten.

Das FMLC erklärt, dass die Arbeit der Arbeitsgruppe parallel zur Arbeit des Review läuft, der sich hauptsächlich mit politischen Fragen oder Aspekten des Regimes befasst, die keine Fragen der Rechtsunsicherheit beinhalten. Die Arbeit des FMLC kann jedoch einige der Fragen der Überprüfung zur Angemessenheit bestimmter Aspekte des Regimes und zu unbeabsichtigten Folgen beeinflussen. Die FMLC schädigt nicht nur die Wirksamkeit des Regimes, sondern weist auch darauf hin, dass Rechtsunsicherheit für Sonderverbände und deren Kunden und Gegenparteien unnötige Kosten verursachen kann. Es enthält auch Beispiele, um die Probleme zu veranschaulichen, die die Arbeitsgruppe betrachtet, darunter:

Die Arbeitsgruppe beabsichtigt, ein Papier mit den identifizierten Rechtsunsicherheiten und ihren Vorschlägen zu deren Beseitigung zu erstellen. Sie geht nicht davon aus, ihre Arbeiten bis zum Ablauf der Frist für die Beantwortung der Beweisaufforderung der Review vom 13. Juni 2021 abzuschließen, erwartet jedoch, das Papier bis Ende Juli 2021 an die Review weiterzugeben in der Hoffnung, dass die Vorschläge des FMLC berücksichtigt werden können. Jan Putnis von dieser Kanzlei ist Mitglied der Arbeitsgruppe.

Brief: Unabhängige Überprüfung von Ring-Fencing und Proprietary Trading: Aufforderung zur Beweiserhebung

Siehe Abschnitt Allgemeines für einen Punkt in der Grundsatzerklärung der PRA (PS11 / 21) in Bezug auf vorübergehende Abwesenheiten von Personen, die leitende Managementfunktionen im Rahmen des Senior Manager- und Zertifizierungsregimes ausüben.

LIBOR-Übergang – FSB veröffentlicht Erklärung zum reibungslosen und rechtzeitigen Übergang – 2. Juni 2021

Das Financial Stability Board (FSB) hat mehrere Stellungnahmen zur Unterstützung eines reibungslosen und zeitnahen Übergangs weg vom LIBOR bis Ende 2021 veröffentlicht. Die Stellungnahmen umfassen:

Das FSB begrüßt auch die von der International Organization of Securities Commissions veröffentlichte Erklärung zum Benchmark-Übergang, in der erneut betont wird, wie wichtig es ist, einen reibungslosen und zeitnahen Übergang vom LIBOR zu gewährleisten (siehe auch Punkt 12.1 unten). Angesichts der begrenzten Zeit, die zur Verfügung steht, fordert das FSB die Marktteilnehmer außerdem dringend auf, jetzt zu handeln, um die in seiner globalen Transformations-Roadmap festgelegten Schritte abzuschließen. Das FSB beabsichtigt, seinen nächsten vollständigen Fortschrittsbericht im November 2021 zu veröffentlichen.

Pressemitteilung: FSB gibt Erklärungen ab, um einen reibungslosen Übergang vom LIBOR bis Ende 2021 zu unterstützen

Aussage: Reibungsloser und zeitnaher Übergang weg von LIBOR

Aktualisierte Roadmap für den globalen Übergang für LIBOR

Bericht: Zins-Benchmark-Reform – risikofreie Tagesgeldsätze und Terminzinssätze

Stellungnahme: FSB OSSG unterstützt die Verwendung der ISDA-Spread-Anpassungen in Cash-Produkten

Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden

LIBOR-Übergang – IOSCO veröffentlicht Erklärung – 2. Juni 2021

Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) hat eine Erklärung zum Benchmark-Übergang veröffentlicht, in der sie bekräftigt, wie wichtig es ist, einen reibungslosen und rechtzeitigen Übergang vom LIBOR zu gewährleisten. IOSCO stellt fest, dass der Übergang weiterhin eine bedeutende regulatorische Priorität darstellt und die Marktteilnehmer dazu verpflichten wird, Schritte zu unternehmen, um die Ausgabe neuer Produkte im Zusammenhang mit dem LIBOR zu stoppen. Aus diesem Grund erklärt IOSCO, dass die Verwendung von LIBOR-Sätzen in neuen Verträgen so schnell wie möglich, spätestens jedoch zu den von den nationalen Regulierungsbehörden und / oder nationalen Arbeitsgruppen festgelegten Fristen in den jeweiligen Währungen eingestellt werden sollte.

Darüber hinaus ist sich IOSCO angesichts der erheblichen weltweiten Nutzung des USD-LIBOR bewusst, wie wichtig es ist, die Übergangsbotschaft und den Zeitplan auf globaler Ebene zu stärken. Daher ermutigt sie alle globalen Marktteilnehmer, jede neue Verwendung von USD-LIBOR-gebundenen Kontrakten so bald wie möglich und spätestens bis Ende 2021 einzustellen, um die mit der weiteren Verwendung verbundenen Sicherheits- und Soliditätsrisiken zu vermeiden.

Im Einklang mit ihrem 2019 gestarteten Kommunikations- und Informationsprogramm beabsichtigt IOSCO auch, ihre Bemühungen fortzusetzen, relevante Interessengruppen über alternative Zinssätze zu informieren, die den IOSCO-Prinzipien für finanzielle Benchmarks entsprechen.

MiFID II - Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf der delegierten Verordnung zur Konsultation - 27. Mai 2021

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65 / EU) (MiFID II) zur Konsultation veröffentlicht, indem sie die Kriterien für die Feststellung festlegt, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft eines Unternehmens angesehen werden kann Gruppenebene.

Artikel 2 (1) (j) der MiFID II befreit eine Firma von den regulierten Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate, sofern diese Tätigkeiten neben dem Hauptgeschäft dieser Firma oder ihrer Gruppe bestehen und das Hauptgeschäft ist nicht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.

Die Kommission ist gemäß Artikel 2 Absatz 4 der MiFID II befugt, technische Regulierungsstandards (RTS) zu erlassen, die die Kriterien für die Festlegung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft einer Gruppe anzusehen ist, festlegen. Die Richtlinie (EU) 2021/338, die MiFID II ändert, um die wirtschaftliche Erholung der EU von COVID-19 zu unterstützen (die MiFID-II-Änderungsrichtlinie), überprüft die Ausnahme von Nebentätigkeiten und ermächtigt die Kommission, eine delegierte Verordnung zu erlassen, die die delegierte Verordnung 2017 ersetzt / 592 (RTS 20).

Vorgeschlagene Änderungen der Ausnahme sind die Streichung des Gesamtmarktgrößentests in Artikel 2 der RTS 20 und die Einführung eines neuen De-minimis-Schwellenwerttests. Der geänderte Text ändert nichts an der etablierten Berechnungsmethodik des Handelstests und des Capital Employed Test in RTS 20, außer in Bezug auf die Höhe des entsprechenden Schwellenwerts gemäß der MiFID-II-Änderungsrichtlinie.

Die Vernehmlassung endet am 24. Juni 2021.

Entwurf der Delegierten Verordnung (EU)… /… vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65 / EU) durch Festlegung der Kriterien für die Festlegung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft auf Konzernebene anzusehen ist

EMIR - Europäische Kommission verabschiedet delegierte Verordnung zur Festlegung von Handelsbedingungen für Clearingdienste für OTC-Derivate - 2. Juni 2021

Die Europäische Kommission hat eine delegierte Verordnung erlassen, die die Bedingungen festlegt, unter denen kommerzielle Bedingungen für Clearingdienste für außerbörslich gehandelte (OTC) Derivate als fair, angemessen, nichtdiskriminierend und transparent (FRANDT) anzusehen sind. Um den Zugang zum Clearing für Kunden zu erleichtern, insbesondere für diejenigen, die ein begrenztes Tätigkeitsvolumen auf dem OTC-Derivatemarkt haben, müssen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienste erbringen, diese Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 3a des Europäischen Marktes zu FRANDT-Bedingungen erbringen Infrastrukturverordnung (648/2012 / EU) (EMIR), geändert durch die EMIR-Refit-Verordnung ((EU) 2019/834).

Die delegierte Verordnung, die die Bedingungen festlegt, unter denen Handelsklauseln als FRANDT anzusehen sind, zielt darauf ab:

Die delegierte Verordnung wird nun der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU unterzogen. Sie gilt für Neukunden sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten. Geschäftsbedingungen in Verträgen mit Bestandskunden müssen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten den Anforderungen der Delegierten Verordnung angepasst werden.

Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (648/2012 / EU) durch Festlegung der Bedingungen, unter denen die Geschäftsbedingungen für Clearingdienste für OTC-Derivate als fair, angemessen, nichtdiskriminierend und transparent

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

EMIR und SFTR – ESMA veröffentlicht Konsultationspapier zu Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern – 28. Mai 2021

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ein Konsultationspapier zu vorgeschlagenen Änderungen ihrer Leitlinien zum Datentransfer zwischen Transaktionsregistern gemäß der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (648/2012 / EU) (EMIR) (die EMIR-Leitlinien) und neue vorgeschlagene . veröffentlicht Leitlinien zum gleichen Thema gemäß der Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ((EU) 2015/2365) (SFTR) (die SFTR-Leitlinien). Die Änderungen der EMIR-Richtlinien sollen den Zugang der Regulierungsbehörden zu historischen Daten aufrechterhalten, ein hohes Maß an Datenqualität und ein wettbewerbsfähiges Transaktionsregisterumfeld sicherstellen. Die SFTR-Richtlinien sollen einen Rahmen für die Datenübertragung im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften schaffen. Beide Richtliniensätze zielen darauf ab:

Die Konsultation endet am 27. August 2021. Anschließend beabsichtigt die ESMA, die Antworten im Hinblick auf die Fertigstellung beider vorgeschlagener Leitlinien zu prüfen und bis zum ersten Quartal 2022 einen Abschlussbericht zu veröffentlichen.

Konsultationspapier: Leitlinien zum Datentransfer zwischen Transaktionsregistern unter EMIR und SFTR (ESMA74-362-1941)

Benchmark-Administratoren – ESMA veröffentlicht aufsichtliches Briefing – 28. Mai 2021

Die ESMA hat ein aufsichtliches Briefing „Präsenz von Benchmark-Administratoren in ihren Standort- und Outsourcing-Mitgliedstaaten“ veröffentlicht (ESMA81-393-98). Die ESMA erklärt, dass das aufsichtliche Briefing dazu gedacht ist, den zuständigen nationalen Behörden (NCAs) eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anwesenheit eines Benchmark-Administrators in ihrem Standortmitgliedstaat und die Auslagerung von Funktionen, relevanten Dienstleistungen oder Aktivitäten bei der Bereitstellung eines Benchmarks zu geben , gemäß der EU-Benchmark-Verordnung ((EU) 2016/1011) (EU BMR)).

Der Zweck der aufsichtlichen Leitlinien besteht darin, eine einheitliche Anwendung der EU-BMR in der gesamten EU sicherzustellen. Es enthält auch Leitlinien dazu, wie NCAs Benchmark-Administratoren, die Teil einer Gruppe sind, die möglicherweise Nicht-EU-Unternehmen umfassen oder Verbindungen zu diesen haben, effektiv beaufsichtigen sollten; über die Zulassungs- und Registrierungsverfahren in ihren Mitgliedstaaten; und über geeignete Outsourcing-Vereinbarungen, insbesondere wenn der Dienstleister seinen Sitz außerhalb der EU hat.

Supervisory Briefing: Präsenz von Benchmark-Administratoren in ihren Standortmitgliedstaaten und Outsourcing (ESMA81-393-98)

CSDR; MiFIR; Verordnung über Verbriefungen; BMR; EMIR; SFTR; MiFID II; OGAW und AIFMD – ESMA aktualisiert Q & As – 28. Mai 2021

Die ESMA hat ihre Fragen und Antworten in Bezug auf die folgenden Rechtsvorschriften aktualisiert:

Aktualisierte Fragen und Antworten: MiFID II und MiFIR Anlegerschutzthemen (ESMA35-43-349)

Aktualisierte Fragen und Antworten: MiFIR-Datenberichterstattung (ESMA70-1861941480-56)

Aktualisierte Fragen und Antworten: AIFMD (ESMA34-32-352)

Aktualisierte Fragen und Antworten: Anwendung der OGAW-Richtlinie (ESMA34-43-392)

Aktualisierte Fragen und Antworten: EMIR-Implementierung (ESMA70-1861941480-52)

Aktualisierte Fragen und Antworten: SFTR-Datenberichterstattung (ESMA74-362-893)

Aktualisierte Fragen und Antworten: Benchmarks-Verordnung (ESMA70-145-114)

Aktualisierte Fragen und Antworten: Verbriefungsverordnung (ESMA33-128-563)

Aktualisierte Fragen und Antworten: CSDR (ESMA70-708036281-2)

EU-Verordnung über Wertpapierfirmen – ESMA und EBA veröffentlichen vorläufige Liste der Instrumente und Fonds für kleinste Wertpapierfirmen – 31. Mai 2021

Die ESMA und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) haben eine vorläufige Liste zusätzlicher Instrumente und Fonds veröffentlicht, die die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) einigen der kleinsten Wertpapierfirmen als Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Wertpapierfirmenverordnung gestatten dürfen ((EU) 2019/2033) (IFR).

Ziel der Liste ist es, Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden vor der Anwendung der IFR-Anforderungen am 26. Juni 2021 eine Orientierungshilfe zu geben. Sie basiert auf Informationen von NCAs aus der gesamten EU und umfasst Instrumente und Fonds, die verwendet werden können als Eigenmittel zusätzlich zu den Instrumenten, die in der von der EBA gemäß Capital Requirements Regulation (575/2013 / EU) veröffentlichten Common Equity Tier 1 List enthalten sind. Instrumente und Fonds von Wertpapierfirmen sind künftig je nach Art entweder dieser Liste oder der bestehenden Liste des harten Kernkapitals zuzuordnen.

EBA und ESMA beabsichtigen, die Bedingungen aller Instrumente und Fonds auf der vorläufigen Liste zu einem späteren Zeitpunkt anhand der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und die Liste dann regelmäßig zu aktualisieren, zu pflegen und zu veröffentlichen. 

Pressemitteilung: ESMA und EBA veröffentlichen vorläufige Liste der Instrumente und Fonds für die kleinsten Wertpapierfirmen nach der Wertpapierfirmenverordnung

Vorläufige Liste der Instrumente und Fonds

MiFID II / MiFIR - ESMA veröffentlicht Abschlussbericht und Leitlinien zu Marktdatenpflichten - 1. Juni 2021

ESMA hat ihren Abschlussbericht (ESMA70-156-4305) mit Leitlinien zu Marktdatenpflichten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65 / EU) (MiFID II) und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (600/2014 .) veröffentlicht / EU) (MiFIR).

Ziel der Leitlinien ist eine bessere und einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Artikel 13, 15 (1) und 18 (8) MiFIR sowie der Artikel 64 (1) und (2) MiFID II durch Klarheit für die Marktteilnehmer. Die Leitlinien legen die Anforderungen fest, Marktdaten auf einer zumutbaren kommerziellen Basis zu veröffentlichen und Marktdaten 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie gelten für zuständige nationale Behörden, Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungsvereinbarungen, Anbieter von konsolidierten Bändern und systematische Internalisierer.

Die Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2022, um eine Umsetzung durch die Marktteilnehmer zu ermöglichen. Sie werden zu gegebener Zeit in die EU-Amtssprachen übersetzt.

Abschlussbericht: Leitlinien zu den MiFID II / MiFIR-Verpflichtungen zu Marktdaten (ESMA70-156-4305)

PRIIPs - HM Treasury gibt Verlängerung der Ausnahmeregelung für OGAW-Fonds bekannt - 1. Juni 2021

HM Treasury hat angekündigt, dass die derzeitige Ausnahmeregelung für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) von den Anforderungen der beibehaltenen EU-Rechtsversion der Verordnung über verpackte Kleinanleger und versicherungsbasierte Anlageprodukte (1286/2014 / EU) (UK PRIIPs-Verordnung) wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

OGAW-Fonds sind derzeit von den Anforderungen der britischen PRIIPs-Verordnung ausgenommen. Dies bedeutet, dass Anbieter von OGAW-Fonds anstelle eines Basisinformationsblatts (KID) ein Basisinformationsblatt (KIID) erstellen müssen, wie es die OGAW-Richtlinie (2009/65 / EG) vorschreibt. Diese Ausnahmeregelung läuft derzeit am 31. Dezember 2021 aus und das Finanzministerium beabsichtigt, diese Ausnahme per Gesetz bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern erforderlich.

Die Ankündigung wird gemacht, um der Branche und den Anlegern Sicherheit in Bezug auf die Offenlegungen zu geben, die Anbieter von OGAW-Fonds Privatanlegern über Ende 2021 hinaus machen müssen. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung der britischen Offenlegungsregelung durch das britische Finanzministerium Änderungen an der britischen PRIIPs-Verordnung können vorgenommen werden oder eine Nachfolgeregelung könnte vor 2026 eingeführt werden.

Pressemitteilung: HM Treasury verlängert PRIIPs-Ausnahme für OGAW-Fonds um fünf Jahre

Marktverhalten - FCA veröffentlicht Market Watch-Ausgabe 67 - 28. Mai 2021

Die FCA hat die Ausgabe 67 von Market Watch, ihrem Newsletter zu Fragen des Marktverhaltens und der Meldung von Transaktionen, veröffentlicht. Die neue Ausgabe konzentriert sich darauf, wie die FCA Orderbuchdaten verwendet, um eine Überwachung durchzuführen, um mutmaßliche Marktmanipulationen zu identifizieren, und wie sie die Unternehmen überwacht und mit ihnen kommuniziert. Es umfasst Themen wie:

Cryptoasset-Firmen - FCA verlängert vorübergehendes Registrierungssystem - 3. Juni 2021

Die FCA hat angekündigt, dass sie das vorübergehende Registrierungssystem (TRR) für bestimmte bestehende Krypto-Asset-Firmen verlängert hat, die eine Registrierung gemäß den Verordnungen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Geldtransfers (Informationen zum Zahler) 2017 (SI 2017/692) beantragt haben. (MLR).

Der TRR wurde im Jahr 2020 eingerichtet, um bestehenden Krypto-Asset-Firmen zu ermöglichen, die vor dem 16. Dezember 2020 eine Registrierung beantragt haben und deren Anträge noch geprüft werden, den Handel fortzusetzen. Die TRR sollte am 9. Juli 2021 auslaufen, wurde nun aber bis zum 31. März 2022 verlängert.

Die FCA erklärte, dass eine große Anzahl von Unternehmen die erforderlichen Standards gemäß den MLRs nicht erfüllt, was dazu geführt hat, dass eine beispiellose Zahl von Unternehmen ihre Anträge zurückgezogen hat. Die Erweiterung soll es Krypto-Asset-Firmen ermöglichen, ihre Geschäfte fortzusetzen, während die FCA mit ihren Bewertungen fortfährt.

Die FCA hebt hervor, dass die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung darauf abzielt, den Transfer und die Verschleierung von Geldern durch kriminelle Aktivitäten oder die Finanzierung terroristischer Gruppen zu verhindern. Die Regulierungsbehörde stellt klar, dass dies zwar nicht das einzige Element ist, das sie in Bezug auf Registrierungsanträge bewertet, sie jedoch nur eine Firma registrieren wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Firma über Verfahren verfügt, um diese Aktivität zu erkennen und zu verhindern.

Pressemitteilung: Temporäre Registrierungsregelung für Krypto-Asset-Unternehmen verlängert

EU-Taxonomie – IRSG veröffentlicht Papier zur britischen Bewerbung – 28. Mai 2021

 Die International Regulatory Strategy Group (IRSG) hat ein Papier mit Empfehlungen zur Überprüfung der EU-Taxonomie für die Anwendung im Vereinigten Königreich veröffentlicht.

Die IRSG erkennt zwar einige der Grenzen des EU-Ansatzes an, befürwortet jedoch kurzfristig den Ansatz der britischen Regierung, an den Grundsätzen der EU-Taxonomie zu bleiben. Es unterstützt auch die Einrichtung der britischen Green Technical Advisory Group durch die Regierung, einer Expertengruppe, die damit beauftragt wird, EU-Taxonomiemetriken zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese auf den britischen Markt abgestimmt sind. Er stellt fest, dass die anfängliche Übernahme der EU-Taxonomie die Compliance-Belastung für britische Unternehmen minimieren sollte, während gleichzeitig der Pool von Investoren maximiert werden sollte, die sie anziehen können, und somit dazu beitragen sollte, das Vereinigte Königreich an der Spitze des grünen Übergangs zu positionieren.

In dem Papier betrachtet die IRSG den Zweck und die Anwendbarkeit der EU-Taxonomie sowie praktische Herausforderungen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, eine Version zu implementieren, die die Bedürfnisse und Besonderheiten der britischen Wirtschaft widerspiegelt. Sie befürwortet ein Leitprinzip bei der Entwicklung des britischen Ansatzes, dass Kriterien wissenschaftlich fundiert und pragmatisch sind, um sicherzustellen, dass die Klimawissenschaft in einen umsetzbaren Rahmen für Unternehmen jeder Größe übersetzt werden kann, mit dem sie sich beschäftigen können.

Da es sich bei der Umsetzung der Taxonomie um ein langfristiges Projekt handelt, beabsichtigt die IRSG, ein zweites Papier zu veröffentlichen, das sich auf die mittelfristigen Herausforderungen im Umgang mit einigen Einschränkungen der EU-Taxonomie konzentriert, einschließlich des begrenzten Konzepts des Übergangs und die komplexe Compliance-Belastung für Unternehmen.

Die IRSG fordert die Regierung nachdrücklich auf, die Fortschritte bei diesen Arbeiten zu beschleunigen, um den britischen Emittenten und Finanzmarktteilnehmern, vorzugsweise vor der UN-Klimakonferenz im November 2021, deutliche Klarheit zu verschaffen. Die IRSG fordert die Regierung außerdem nachdrücklich auf, a einen klaren Fahrplan, wie die britische Taxonomie für Unternehmen und Finanzintermediäre im Vereinigten Königreich gelten soll, und erwägt einen schrittweisen Umsetzungszeitraum, der mit der Einführung einer obligatorischen Berichterstattung der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) verbunden werden könnte.

IRSG-Papier: Empfehlungen zur Überprüfung der EU-Taxonomie für die Anwendung im Vereinigten Königreich

Standards Board für Anleihen, Währungen und Rohstoffmärkte

Jahresbericht - FMSB skizziert Schwerpunkte 2021 - 2. Juni 2021

Das Fixed Income, Currencies and Commodities (FICC) Markets Standards Board (FMSB) hat seinen Jahresbericht für 2020 veröffentlicht. Zusammen mit einer Zusammenfassung der Fortschritte und Aktivitäten skizziert der Bericht die Schwerpunkte und die geplanten Arbeiten des FMSB für 2021 mit drei zentralen Schwerpunktbereiche:

Darüber hinaus verweist der Bericht auf den erheblichen Arbeitsaufwand, den das FMSB geleistet hat und derzeit voranschreitet. Dies beinhaltet: Arbeit an der LIBOR-Benchmarkreform und Festlegung des erwarteten Verhaltens von Marktteilnehmern bei der Verwendung oder Ausgabe von SONIA-Produkten; Fertigstellung von Veröffentlichungen zur FICC-Marktstruktur und den Auswirkungen des regulatorischen und technologischen Wandels auf die Fairness und Effektivität von Großhandelsmärkten; und arbeiten an der Identifizierung und Erfassung von Risiken, die sich aus der Fernarbeit ergeben, und konzentrieren sich dabei auf Bereiche, die die Fairness und Effektivität der FICC-Großhandelsmärkte beeinträchtigen.

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

AIFMD – ESMA aktualisiert Stellungnahme zu Meldeinformationen – 28. Mai 2021

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat eine aktualisierte Stellungnahme (ESMA50-164-4575) zur Sammlung von Informationen zur wirksamen Überwachung von Systemrisiken gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (2011/61 .) veröffentlicht / EU) (AIFMD).

In ihrer Stellungnahme legt die ESMA Einzelheiten zu einer Reihe zusätzlicher Informationen vor, die die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der AIFMD von den Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verlangen könnten, regelmäßig zu melden. Insbesondere zielt die ESMA darauf ab, drei Risikokennzahlen (Value-at-Risk, Netto-Devisen-Delta und Netto-Rohstoff-Delta) zu klären, die bereits in ihrer Stellungnahme von 2013 enthalten sind, indem sie Definitionen jeder Kennzahl und Praxisbeispiele bereitstellt, um die Berichterstattung zu erleichtern. Der Rest der Stellungnahme, der sich nicht auf diese Angelegenheiten bezieht, bleibt unverändert.

Die ESMA erklärt, dass ihr Abschlussbericht vom Oktober 2013 zu Leitlinien zu Meldepflichten gemäß Artikel 3 (3) (d) und 24 (1), (2) und (4) der AIFMD den Inhalt der Informationen klarstellt, die AIFM bereitstellen sollten an ihre NCAs, wenn sie diese Bestimmungen der AIFMD einhalten. Die ESMA ist jedoch der Ansicht, dass die wirksame Überwachung des Systemrisikos, das möglicherweise von einem AIFM oder einer Gruppe von AIFM verursacht wird, verbessert würde, wenn die NCAs einen gemeinsamen Ansatz verfolgen, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 5 des AIFMD. Dies würde eine umfassendere Überwachung der Aktivitäten von AIFM ermöglichen, indem die derzeit erforderliche Berichterstattung in Bereichen wie Risikokennzahlen und Short-Positionen ergänzt wird.

Stellungnahme: Sammlung von Informationen zur wirksamen Überwachung des Systemrisikos gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der AIFMD (ESMA50-164-4575)

Solvency II – PRA veröffentlicht Grundsatzerklärung zu tiefen, liquiden und transparenten Bewertungen und GBP-Übergang zu SONIA – 3. Juni 2021

Die PRA hat eine Grundsatzerklärung (PS12 / 21) zu tiefen, liquiden und transparenten (DLT) Bewertungen und GBP-Übergang zum Sterling Overnight Index Average (SONIA) gemäß der Richtlinie Solvency II (2009/138 / EG) veröffentlicht. Die Grundsatzerklärung ist für alle britischen Solvency-II-Firmen und die Lloyd's Society und ihre geschäftsführenden Agenten relevant, gilt jedoch nicht für Unternehmen, die nicht der Richtlinie unterliegen.

Die Grundsatzerklärung gibt Feedback zum Konsultationspapier der PRA (CP1 / 21), das im Januar 2021 veröffentlicht wurde, und stellt fest, dass die Befragten die Vorschläge der PRA zu DLT-Bewertungen im Allgemeinen begrüßten; die Veröffentlichung von indikativen SONIA Overnight Index Swap (OIS)-basierten Kurven; die Kreditrisikoanpassung für SONIA OIS; der langfristige durchschnittliche Spread; die Übergangsmaßnahme für technische Positionen; passende Anpassungsanwendungen; und interne Modelle. Die PRA hat eine Reihe kleinerer Änderungen an ihrem Richtlinienentwurf vorgenommen, wie in ihrem Konsultationspapier vorgeschlagen, das in Kapitel 2 der Grundsatzerklärung aufgeführt ist.

Anhang 1 der Grundsatzerklärung enthält die endgültige Fassung der aktualisierten Grundsatzerklärung: „Der Ansatz der PRA zur Veröffentlichung technischer Solvency-II-Informationen“ und Anhang 2 enthält die Ergebnisse der ersten DLT-Bewertung des SONIA OIS-Marktes.

Die neue Richtlinie tritt am 3. Juni 2021 in Kraft. Der Übergang zum neuen risikofreien GBP-Satz wird mit der Veröffentlichung von technischen Informationen mit Stichtagen ab dem 31. Juli 2021 wirksam. Die PRA erklärt, dass dies bedeutet, dass der GBP risikofrei Die Zinssätze, die die PRA bei der Berechnung der täglichen Spread-Zahlen (z. B. für die Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Spreads) verwendet, basieren für Daten bis einschließlich 30. Juni 2021 auf LIBOR-Swapsätzen und werden für Daten ab dem und einschließlich 1. Juli 2021.

Grundsatzerklärung: Solvency II: Tiefe, liquide und Transparenzbewertungen und GBP-Übergang auf SONIA (PS12 / 21)

Anhang I: Der Ansatz der PRA zur Veröffentlichung von technischen Informationen zu Solvency II

Anhang II: Technische Informationen für Solvency-II-Firmen

Konsultationspapier: Solvency II: Tiefe, liquide und transparente Bewertungen und GBP-Übergang auf SONIA (CP1 / 21)

Allgemeine Preispraxis bei Versicherungen – FCA veröffentlicht Grundsatzerklärung – 28. Mai 2021

Die FCA hat eine Grundsatzerklärung zu Änderungen des FCA-Handbuchs veröffentlicht, um den Wettbewerb zu verbessern und Kunden von Haus- und Kfz-Versicherungen vor Loyalitätsstrafen zu schützen (PS21/5). Die Grundsatzerklärung fasst auch die Rückmeldungen zum Konsultationspapier der EZV (CP20 / 19) und zum Abschlussbericht zu ihrer Marktstudie zur allgemeinen Versicherungspreispraxis, die beide im September 2020 veröffentlicht wurden, zusammen.

Die endgültigen Regeln sind in der Produkt-Governance für Nicht-Investitionsversicherungen, Prämienfinanzierung, automatische Verlängerung der allgemeinen Versicherung und Preisinstrument für Hausrat- und Kraftfahrzeugversicherungen 2021 (FCA 2021/19) enthalten, die in Anhang 1 von PS21/5 aufgeführt sind. Die Regeln besteht aus einem Maßnahmenpaket, das Folgendes umfasst:

Die Regeln zu Preisgestaltung, automatischer Verlängerung und Berichterstattung treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für die Regeln zur Preisgestaltung und Offenlegung der automatischen Verlängerung gibt Unternehmen bis zum 17. Januar 2022 Zeit, ihre Prozesse einzurichten, sofern sie Leistungen für Kunden rückwirkend auf den 1. Januar 2022. Die Vorschriften zu Systemen und Kontrollen, Vorschriften zur Finanzierung von Privatkundenprämien und Produkt-Governance treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die neuen Vorschriften ersetzen die endgültigen Leitlinien der EZV zur allgemeinen Versicherungsvertriebskette mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zurückgezogen.

Die FCA hat auch ein Forschungspapier veröffentlicht, das die Ergebnisse eines von ihr durchgeführten Experiments enthält, um die Wahrnehmung und Reaktion der Verbraucher auf Rabatte und Anreize zu untersuchen.

Grundsatzerklärung: Marktstudie zu allgemeinen Versicherungspreispraktiken (PS21 / 5)

Forschungsnotiz: Rabatte, Cashbacks und Stofftiere: Der Einfluss von Werbeaktionen auf Verbraucherentscheidungen in den allgemeinen Versicherungsmärkten

Infografik: Hausrat- und Kfz-Versicherung

Betriebliche Altersvorsorge – EZV veröffentlicht Erklärung zu erforderlichen Abgaben und Kosten – 3. Juni 2021

Die FCA hat eine Erklärung zu ihren Erwartungen an die Anbieter von betrieblichen privaten Altersvorsorgesystemen in Bezug auf ihre erste erforderliche Veröffentlichung von Gebühren- und Kosteninformationen veröffentlicht.

Nach einer Konsultation im Februar 2019 (CP19/10) erließ die FCA endgültige Regeln (PS20/2), wonach die Independent Governance Committees (IGCs) solcher Anbieter bestimmte Verwaltungsgebühren und Transaktionskosteninformationen für Mitglieder betrieblicher Altersversorgungssysteme veröffentlichen und offenlegen müssen. Die erstmalige Veröffentlichung dieser Informationen ist bis zum 31. Juli 2021 erforderlich, wenn die Regierungskonferenzen voraussichtlich ihre Jahresberichte veröffentlichen werden.

Nach den von einer Reihe von Unternehmen aufgeworfenen Fragen stellt die FCA klar, dass sie erwartet, dass die Daten auf der Ebene der Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitgeber veröffentlicht werden, und ist der Ansicht, dass Vergleiche auf Arbeitgeberebene dazu beitragen könnten, das Preis-Leistungs-Verhältnis der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Die EZV erläutert ihre Position anhand von Aussagen in ihrem Konsultationspapier CP19/10, der Grundsatzerklärung PS20/2 und dem Konsultationspapier CP20/9.

Die FCA bestätigt auch, dass Kosten- und Gebührendaten nicht auf der Ebene des übergreifenden, bei der HMRC registrierten Systems veröffentlicht werden sollten, da eine Aggregation von Kosten und Gebühren auf dieser Ebene keine aussagekräftigen Vergleiche fördern würde. Angesichts der Verwirrung in Bezug auf die Erwartungen der FCA hat sie jedoch bestätigt, dass sie für dieses Berichtsjahr nicht gegen Unternehmen vorgeht, die Offenlegungen auf Ebene der registrierten Systeme vorgenommen haben, sofern sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

Die FCA hat auch klargestellt, dass die Informationen nicht in den Jahresberichten der Regierungskonferenzen veröffentlicht werden müssen, sondern auf einer öffentlich zugänglichen Website verfügbar sein müssen.

Die FCA wird prüfen, ob Änderungen an ihrem Handbuch erforderlich sind, um Klarheit zu schaffen und gleichbleibend gute Ergebnisse zu gewährleisten.

Stellungnahme: Veröffentlichung von Kosten- und Gebührendaten durch betriebliche private Rentenversicherungsträger

Konsultationspapier: Veröffentlichung und Offenlegung von Kosten und Gebühren für Mitglieder von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Änderungen von COBS 19.8 (CP19 / 10)

Grundsatzerklärung: Veröffentlichung und Offenlegung von Kosten und Gebühren für Mitglieder von betrieblichen Altersversorgungssystemen (PS20 / 2)  

Im Abschnitt Allgemeines finden Sie einen Punkt in der Grundsatzerklärung der PRA (PS11 / 21) in Bezug auf vorübergehende Abwesenheiten von Senior Manager-Funktionen im Rahmen des Senior Manager- und Zertifizierungsregimes.

Handelsmarkt für Yen-Zinsderivate – Europäische Kommission nimmt Kartellentscheidung erneut an und verhängt erneut Geldbußen – 28. Mai 2021

Die Europäische Kommission hat eine Kartellentscheidung gegen ICAP plc (jetzt NEX International Limited), ICAP Management Services Ltd und ICAP New Zealand Limited erneut erlassen und insgesamt Geldbußen in Höhe von 6,45 Mio ) Handelsmarkt.

Im Jahr 2015 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem gegen dieselben ICAP-Einrichtungen Geldbußen verhängt wurden, weil sie sechs bilaterale Verstöße im YIRD-Sektor erleichtert hatten. Im November 2017 hat das Gericht eine dieser Zuwiderhandlungen für nichtig erklärt und vier davon gekürzt. Das Gericht hob die gegen ICAP verhängten Geldbußen auch wegen unzureichender Begründung auf, nämlich weil die Kommission ihre Methodik bei der Festsetzung der Geldbußen nicht ausreichend begründet hatte. Dies war besonders wichtig, da die Kommission von der in den Bußgeldleitlinien 2006 festgelegten allgemeinen Methodik abgewichen war. Da ICAP kein Rechtsmittel eingelegt hat, wurden die Feststellungen des Gerichts zur Haftung von ICAP für die fünf Zuwiderhandlungen rechtskräftig, jedoch ohne Geldbußen.

Die Kommission hat nun ihre Kartellentscheidung gegen ICAP wegen Verstoßes gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die Erleichterung mehrerer Kartelle auf dem YIRD-Handelsmarkt erneut angenommen und insgesamt Geldbußen in Höhe von 6,45 Mio. EUR neu verhängt auf den ICAP-Einheiten. Die Kommission weist darauf hin, dass die neu erlassene Entscheidung den vom Gericht festgestellten Verfahrensfehler behebt und eine ausführliche Begründung zur Berechnung der Geldbuße enthält.

Entscheidungsfall AT.39861 - Yen-Zinsderivate

Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Siehe Punkt „Kartellrecht: Kommission nimmt Entscheidung erneut an und verhängt Geldbußen in Höhe von 6,45 Mio.

Untersuchung des Woodford-Fonds – FCA veröffentlicht Brief an den Treasury-Ausschuss des Unterhauses – 28. Mai 2021

Die FCA hat einen Brief von FCA-Geschäftsführer Nikhil Rathi an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Unterhauses, Mel Stride, veröffentlicht, der einen aktuellen Stand der Ermittlungen der FCA zum LF Woodford Equity Income Fund enthält. In dem Brief erklärt Herr Rathi, dass die Ermittlungen Fortschritte gemacht haben und die Informationsbeschaffung fast abgeschlossen ist. Er weist auch darauf hin, dass weitere Analysen und Rechtsberatung Anlass für zusätzliche Ermittlungen geben können und einige Zeugen möglicherweise erneut befragt werden müssen. Dennoch ist die EZV zuversichtlich, die Ermittlungsarbeiten bis Ende 2021 abzuschließen.

Herr Rathi stellt außerdem fest, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass die Ermittlungen und ein mögliches Disziplinarverfahren glaubwürdig und fair sind, keine weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Untersuchung angeben kann. Er gibt auch an, dass er keinen genauen Zeitplan für öffentliche Angaben zum Ergebnis angeben kann, obwohl die Untersuchung für die FCA Priorität hat. Er bestätigt auch, dass Woodford Investment Management Ltd über keine FCA-Genehmigungen verfügt, die es ihm ermöglichen würden, Anlageaktivitäten für Privatanleger zu tätigen. Die FCA bleibt in engem aufsichtlichen Kontakt mit der Firma und wird sich weiterhin mit ausländischen Behörden über mögliche zukünftige Aktivitäten der Firma oder ihrer Auftraggeber austauschen.

In seinem Kommentar zu der Aktualisierung drückte Herr Stride seine Frustration darüber aus, dass die Untersuchung keine Ergebnisse gebracht hat und das Datum der Ergebnisse noch unbekannt ist. Er stellt klar, dass der Treasury-Ausschuss die Ergebnisse nach der Veröffentlichung prüfen werde.

Schreiben der FCA an den Treasury-Ausschuss: LF Woodford Equity Income Fund

Unterhaus (Finanzausschuss): Pressemitteilung

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Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)

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